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Beginn der Entscheidung

Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.06.2002
Aktenzeichen: 2 U 47/01
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 n. F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
EGZPO § 26 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

2 U 47/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 18. Juni 2002

verkündet am 18. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ... sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 67/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz des durch einen Sturz bei Glätte entstandenen Schadens in Anspruch.

Die Klägerin war am 10. Dezember 1998 gegen 7.45 Uhr in F... auf dem Weg zu ihrem Hausarzt in der A...-Straße .... Sie kam aus der auf die A...-Straße einmündenden G...-Straße, die sie zum Erreichen der Arztpraxis zu überqueren versuchte. An den vorangegangenen Tagen hatte es heftig geschneit, die Temperaturen lagen zwischen minus 11 und minus 18 Grad Celsius.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, aufgrund der Witterung sei es in Frankfurt (Oder) nicht nur vereinzelt zu Glättebildung gekommen. Der gesamte Fußweg der A...-Straße sei mit abstumpfenden Mitteln behandelt worden. Bei dem Versuch, die Einmündung der G...-Straße zu überqueren, sei sie infolge von Glatteis auf der nicht bestreuten G...-Straße gestürzt. Sie habe sich dabei erheblich verletzt. Aufgrund eines Oberschenkelhalsbruchs am rechten Bein sei sie mehrfach operiert und langwierig intensiv behandelt worden. Trotzdem sei sie nach wie vor erheblich in Ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt und leide an starken Schmerzen. Infolge des Unfalls habe sie auch ihren Haushalt, zu dem die schulpflichtige Enkelin der Klägerin gehörte, für die sie das alleinige Sorgerecht gehabt habe (insoweit unstreitig), nicht ohne Hilfe bewältigen können.

Den infolge der Verletzungen erlittenen materiellen Schaden einschließlich des Haushaltsführungsschadens hat die Klägerin auf 45.674,54 DM beziffert. Ferner hat sie ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000,00 DM für angemessen gehalten. Wegen der näheren Einzelheiten der Schadensberechnung der Klägerin in I. Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 30.12.2000 und 17.05.2001 Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für die entstandenen Schäden, da ihr hinsichtlich des Überwegs über die Fahrbahn der G.. .-Straße im Hinblick auf deren Verkehrsbedeutung und Frequentierung des Einmündungsbereichs durch Fußgänger eine Streupflicht oblegen habe. Es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, anstelle des von ihr gewählten kurzen Weges den vor der Einmündung der G...-Straße in die A...-Straße über letztere führenden beampelten Fußgängerüberweg zu benutzten, auf dem gegenüberliegenden Gehweg der A...-Straße ein Stück weiter zu gehen und sodann die A...-Straße ein weiteres Mal an einer unbeampelten Stelle zu überqueren.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.674,54 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 45.044,42 DM seit Rechtshängigkeit der Klage und aus weiteren 630,12 DM seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 17. Mai 2001 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 10. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2000 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 31. Dezember 2000 entstehen - aus dem Sturz vom 10. Dezember 1998 auf der G...-Straße in F... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in I. Instanz die Ansicht vertreten, keine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben.

Das Landgericht hat mit der Klägerin am 12.07.2001 zugestelltem Urteil vom 29.06.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Weg über die G...-Straße sei kein unentbehrlicher Fußgängerüberweg gewesen, da es der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, einen Umweg über bestreute Wege zu gehen, nämlich über den beampelten Übergang der A...-Straße, den gegenüberliegenden Gehweg und sodann noch einmal die A...-Straße zu überqueren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit am 20.07.2001 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, welche sie mit einem am 18.09.2001 eingegangenen Schriftsatz begründet hat, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.09.2001 verlängert worden war.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre ursprünglichen Anträge weiter. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe die tatsächlichen Verhältnisse am Unfalltag nicht richtig gewürdigt. Sie bestreitet nunmehr, daß der beampelte Fußgängerüberweg über die A...-Straße sowie der Fußweg entlang der A...-Straße auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestreut gewesen seien. Sie meint, im übrigen sei dies für sie auch nicht erkennbar und deshalb der Umweg unzumutbar gewesen. Weiter behauptet die Klägerin, es sei zur Unfallzeit im gesamten Gebiet um die A...-Straße glatt gewesen und nicht nur ganz vereinzelt. Die Glätte auf der G...-Straße habe sie selbst allerdings erst beim Überqueren der Straße bemerken können. Sie meint, die Beklagte habe erkennen müssen, daß die Fußgänger darauf vertrauen würden, auch der Übergang über die G...-Straße sei gestreut, da sich beiderseits dieser Straße ein gestreuter Gehweg auf der A...-Straße angeschlossen habe. Zu ihren erlittenen Schäden behauptet die Klägerin weiter, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht wesentlich verbessert. Sie werde weiter ständig ärztlich und therapeutisch behandelt. Außerdem sei am 7.07.2001 festgestellt worden, daß ihr 2. Lendenwirbel gebrochen sei.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) -11 O 67/01 - vom 29.06.2001 die Beklagte zu verurteilen,

1.a)

an sie 45.674,54 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 45.044,42 DM seit dem 20.02.2001 und aus weiteren 360,12 DM seit dem 29. Mai 2001 zu zahlen;

b)

an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das nicht unter 30.000,00 DM liegen sollte, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.02.2001 zu zahlen;

2.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle materiellen und im- materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom 10.12.1998 auf dem Übergang der G...-Straße an der A...-Straße in F... noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet weiterhin den Unfallhergang und ist der Ansicht, das Bestreiten der Tatsache, daß Fußgängerüberweg und Gehweg in der A...-Straße gestreut gewesen seien, sei unzulässig, da ein gerichtliches Geständnis der Klägerin in I. Instanz vorliege. Die Beklagte meint weiter, der von der Klägerin benutzte Überweg sei weder unentbehrlich gewesen, noch habe dort ständig erheblicher Fußgängerverkehr geherrscht. Außerdem behauptet die Beklagte, sie habe stündlich den fraglichen Bereich kontrolliert, wobei keine Glätte festgestellt worden sei. Unbestritten trägt sie in II. Instanz vor, daß nach der Satzung der Beklagten die Räumpflicht hinsichtlich der Gehwege auf die Anlieger übertragen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin stehen Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§9 Abs. 4 Satz 3, 10 Abs. 1, 49 a BbgStrG, § 847 BGB) nicht zu, da die Beklagte keine ihr obliegende Amtspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat.

Zum Schutz von Fußgängern sind an denjenigen Stellen abgestreute Übergänge über Straßen zu schaffen, wo eine Fahrbahnüberquerung für den Fußgänger unvermeidbar ist und außerdem ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht (ständige Rechtsprechung: BGH VersR 1969, 667; VersR 1991, 665; OLG Hamm, VersR 1978, 950; OLG Düsseldorf, VersR 1988, S. 274; Bergmann/Schumacher, Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rzn. 332 ff.; ständige Senatsrechtsprechung). Es ist für die verkehrssicherungspflichtigen Gebietskörperschaften sowohl personell als auch finanziell unmöglich, alle Straßen bei Glätte durch Bestreuen ständig völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Es kann deshalb nur gefordert werden, daß an denjenigen Stellen Übergänge für Fußgänger geschaffen werden, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung unabdingbar notwendig sind.

Im vorliegenden Fall vermag sich der Senat zwar nicht der Ansicht des Landgerichts anzuschließen, wonach es der Klägerin zumutbar gewesen sein soll, zweimal die A...-Straße zu überqueren anstatt den kürzesten Weg zu ihrem Hausarzt zu wählen. Der angesonnene Umweg, zunächst die A...-Straße am beampelten Überweg zu überqueren, sodann ein Stück den gegenüberliegenden Fußweg entlangzugehen und schließlich die A...-Straße in einem ungeregelten Bereich erneut zu überqueren, hält der Senat für nicht ungefährlich und deshalb unzumutbar. Die A...-Straße ist - ungeachtet der Tatsache, daß sie an sich nur zweispurig ist - sehr breit, wie sich insbesondere aus den vorgelegten Fotografien ergibt. Zwischen den Fahrspuren befindet sich ein breites Gleisbett für die Straßenbahn, das als Überholspur genutzt werden kann und durchaus genutzt wird, wie man ebenfalls auf den Fotos erkennen kann. Außerdem stehen an beiden Straßenseiten viele parkende Fahrzeuge. Dies dürfte dem Normalzustand der Straße entsprechen. Diese Straße an einer Stelle zu überqueren, die ungeregelt ist, erscheint schon bei normalem Straßenzustand als nicht ungefährlich. Bei Glätte wird das Überqueren an der vorgeschlagenen Stelle zum Wagnis, was um so mehr gilt, als sich für den Fußgänger, der eigentlich auf der anderen Straßenseite unterwegs ist, nicht feststellen läßt, in wie weit die angesonnene Umwegstrecke tatsächlich geräumt und gestreut ist. Die Klägerin durfte jedenfalls den von ihr gewählten Weg als sicherer einschätzen und diesen benutzen.

Der Senat vermag dem Vortrag der Klägerin allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß es sich bei dem Weg über die G...-Straße um einen für Fußgänger verkehrsbedeutenden Weg handelt, an dem ständig erheblicher Fußgängerverkehr herrscht. Dabei kommt es nicht darauf an, wieviele Fußgänger zu Spitzenzeiten den Überweg nutzen, da nur bei ständigem lebhaften Fußgängerverkehr eine Streupflicht besteht (vgl. OLG Hamm: 40 - 50 Fußgänger pro Stunde zu Spitzenzeiten oder das Passieren von 80 bis 100 Schülern morgens und mittags sind jeweils nicht als ständig erheblicher Fußgängerverkehr anzusehen; zitiert von Bergmann/Schumacher, Rzn. 340, 341; VersR 1978, 950). Es kommt darauf an, ob gerade der von der Klägerin benutzte Überweg von Fußgängern ständig stark frequentiert wird und nicht darauf, ob insgesamt in der Umgebung reger Fußgängerverkehr herrscht (vgl. auch OLG Hamm, ZfS 1996, 9/10). Hier trägt die Klägerin vor, in der G...-Straße habe sich das K...-Theater befunden, in der B...str.... eine Kindertagesstätte, an der Ecke B../G...-Straße Geschäfte und gegenüber der Einmündung eine Real- und Grundschule sowie eine Zahnarztpraxis. Die Einmündung sei ein Verkehrsknotenpunkt im Westkreuz, der in den Morgenstunden stark frequentiert werde. Im übrigen sei dort umfangreiche Mietwohnbebauung vorhanden. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle befänden sich nur vereinzelt Geschäfte, und zwar ein Küchenstudio und ein Papier- und Bürobedarfsgeschäft. Auf der Gesamtlänge der A...-Straße von insgesamt 2,3 km befanden sich 12 Ladengeschäfte, die Universität, eine Realschule und 2 Pensionen mit Gaststättenbetrieb. Ergänzend hat die Klägerin ausgeführt, das Überqueren der G...-Straße sei für alle Fußgänger erforderlich, die zur anliegenden Kinderkrippe, zum Oberstufenzentrum und zum K...-Theater gelangen wollten. Gerade in den Morgenstunden zwischen 7.00 und 8.00 Uhr herrsche reger Betrieb. Die damals dort noch in Betrieb befindlichen Theaterwerkstätten und das Kl...-Theater hätten etwa 100 Arbeitnehmer und Angestellte beschäftigt. Von der Straßenbahnhaltestelle kommend hätten sie die G...-Straße überqueren müssen. Die massive Bebauung der A...-Straße bestehe weitgehend aus viergeschossigen Häusern mit je 6 bis 8 Mietparteien. An der Ecke H...weg/A-Straße befinde sich eine Fleischerei, gegenüber an der R...-Straße mehrere große Einkaufsläden und das Schuhhaus W..., der Einkaufsmarkt P... sowie weitere Geschäfte. Dem kann der Senat unter Zuhilfenahme der überreichten Ortspläne und Fotografien nicht das Bild eines besonders verkehrswichtigen Übergangs über die G...-Straße entnehmen. Allenfalls zu Stoßzeiten, nämlich morgens zu Schul- bzw. Arbeitsbeginn und mittags zu Schulende sowie abends zum Arbeitsende dürfte sich überhaupt nennenswerter Fußgängerverkehr im gesamten Bereich ergeben. Daß aber eine Vielzahl dieser Fußgänger die G...-Straße im Einmündungsbereich zur A...-Straße überquert, erschließt sich aufgrund des Vertrags der Klägerin nicht. Wer an der Haltestelle aussteigt und zur Kinderkrippe, in die B...straße oder in die Schulen will, kann entweder den signalisierten Übergang nutzen um auf die gegenüberliegende Straßenseite zu gelangen oder aber den Fußweg an der G...-Straße, auf dem die Klägerin zunächst sich dem Einmündungsbereich näherte, ohne die G...-Straße überqueren zu müssen. Daß Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz überwiegend zu Fuß aufsuchen, dürfte darüber hinaus eher untypisch sein. Im allgemeinen wird der PKW auch von Eltern benutzt, die ihre Kinder zur Kindertagesstätte bringen. Es dürfte deshalb ohnehin nur ein Bruchteil der Nutzer der genannten Einrichtigungen sich überhaupt zu Fuß in diesem Bereich bewegen. Daß darüber hinaus gerade der Einmündungsbereich der G...-Straße überschritten werden muß, ist keineswegs zwingend, so daß nur ein geringer Teil der von der Klägerin aufgeführten Personen diesen Überweg überhaupt nutzt. Daß es sich dabei noch um nennenswerten Fußgängerverkehr über die Gesamtdauer des Tages verteilt handeln könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn das Bürobedarfs-Geschäft mit Lottoannahmestelle über regen Zulauf verfügen sollte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine Vielzahl von Personen ständig den Einmündungsbereich der G...-Straße überqueren würden. Diesen Eindruck vermitteln im übrigen auch die von der Klägerin eingereichten Fotografien. Diese zeigen das typische Bild einer städtischen Ausfallstraße, die zwar für den PKW-Verkehr von erheblicher Bedeutung ist, nicht jedoch für den Fußgängerverkehr, da sich hier gerade nur wenig Geschäftslokale, sondern überwiegend Wohnbebauung befindet. Da der klägerische Vortrag somit nicht schlüssig einen ständigen erheblichen Fußgängerverkehr belegt, war der Senat auch nicht gehalten, hierzu eine Beweisaufnahme anzuordnen.

Auch die Tatsache, daß der Bürgersteig seitlich der A...-Straße diesseits und jenseits der Einmündung G...-Straße abgestreut war, verpflichtete die Beklagte nicht zum Streuen der G...-Straße. Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß die Gemeinde überall dort, wo sie von Straßenanliegern Maßnahmen zur Sicherung der Gehwege vor Schneeglätte verlangt, ihrerseits dafür sorgen muß, daß in Verlängerung dieser Gehwege Passagen über die einmündenden Fahrbahnen der Seitenstraßen hinweg abgestreut werden. Dies würde die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten der Gemeinden überstrapazieren. Auch wo Gehwege gestreut sind, muß es beim Erfordernis eines unentbehrlichen Überwegs mit lebhaftem Fußgängerverkehr verbleiben (vgl. OLG Hamm, VersR 1978, 950). Da diese Voraussetzungen hier nicht vorgelegen haben, bestand keine Räum- und Streupflicht der Beklagten. Sie hat deshalb gegenüber der Klägerin auch keine Amtspflicht verletzt. Auf die weiter zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen kommt es deshalb für die Entscheidung nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 ZPO n. F. i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der Senat befindet sich mit seiner Rechtsprechung zu den grundsätzlichen Anforderungen an die gemeindliche Räum- und Streupflicht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung beruht allein auf der Würdigung der Umstände des vorgetragenen Einzelfalles.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 34.601,44 € (Antrag zu 1 a): 23.353,02 €; Antrag zu 1 b): 5.112,92 €; zu 2.: 6.135.50 €)

Ende der Entscheidung

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